Effizient und sinnvoll Steuern sparen, günstig finanzieren.

Den Erhalt denkmalgeschützter Gebäude als Teil unseres kulturellen Erbes unterstützt der Staat durch interessante Einkommensteuervorteile (§§ 7i, 7h, 10 EstG).

Für Kapitalanleger gilt der § 7i EStG, bzw. in Sanierungsgebieten der § 7h EStG. Wenn Sie diese in Anspruch nehmen,
können Sie die anerkannten Herstellungskosten über 8 Jahre mit 9 %, sowie weitere 4 Jahre mit 7 %, abschreiben.
D.h. es können innerhalb von 12 Jahren 100 % der Herstellungskosten abgeschrieben werden. —  Eigennutzer können
nach § 10f EStG. jeweils 9 % der Herstellungskosten über 10 Jahre steuerlich geltend machen, insgesamt also 90 %.
Es können in beiden Fällen nur die Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die nach der Kaufvertrags-Beurkundung
entstehen und von den Behörden bescheinigt werden. Der Anteil liegt, abhängig von dem jeweiligen Objekt, oft bei bis
zu 70 % der gesamten Investitionskosten. Wir informieren Sie gerne über weitere Förderprogramme, wie z. B. KfW-Darlehen.

Anbei eine sehr vereinfachte Beispielrechnung:
–   Baukosten € 300.000
–   Afa über 10 Jahre 90%, also 9%/Jahr
–   90% der € 300.000 = € 270.000 à Abschreibmasse über 10 Jahre
–   € 270.000 / 10 = € 27.000 Afa/Jahr
–   € 27.000 x 40% Steuersatz ergeben € 10.000 pro Jahr
–   Dies sind dann über 10 Jahre € 100.000

Dieses Beispiel soll lediglich aufzeigen, welche steuerlichen Auswirkungen Ihnen eine Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie bringen kann. Eine Gewähr für die hier angegebenen Zahlen wird nicht übernommen. Ebenfalls kann keine Haftung für Vollständigkeit und rechnerische wie sachliche Richtigkeit übernommen werden. Die dargestellte Steuerwirkung basiert auf den derzeitigen steuerrechtlichen Bestimmungen; es wird jedem Anleger empfohlen, die persönlichen steuerlichen Konsequenzen eines Erwerbs mit einem Steuerberater zu erörtern. Abweichungen bei anderen Ausgangsdaten sind möglich.