Das Besteller-Prinzip tritt in Kraft

Änderungen im Wohnungsvermittlungsgesetz - zum 01. Juni 2015 gilt das Besteller-Prinzip.

Rechtlich bedeutet dies, dass der Mieter die Vermittlungsgebühren nicht mehr zu tragen hat, sondern der Vermieter. Zur Folge haben die Änderungen im Wohnungsvermittlungsgesetz jedoch erhebliche Einbußen, die Außenprovision für den Makler fällt gänzlich weg. Vom Gesetzgeber wird das in Kauf genommen. Maklerverträge mit Mietern die vor dem 01. Juni 2015 geschlossen wurden, bei welchen eine Außenprovision vereinbart wurde, bleiben bestehen. Verträge mit Vermietern, die eine Innenprovision vorsehen, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehen.

 

Zu beachten ist bei Maklerverträgen mit Vermietern und ausschließlich vereinbarter Außenprovision die Tatsache, dass der Makler nach dem 01.07.15 unentgeltlich arbeiten würde. Hier gilt es bereits jetzt Vereinbarungen in den jeweiligen Verträgen zu treffen, welche die Situation nach dem Inkrafttreten regeln.

 

Das Vertragszustandekommen wird wie gehabt bestehen bleiben, mit der Ausnahme einen Passus bezüglich der Innenprovision mitaufzunehmen.

 

Sollten Provisionszahlungen in Zukunft widerrechtlich eingenommen werden, so sind diese nach dem aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen.

 

Für den Makler bedeutet das Besteller-Prinzip sich in Zukunft vermehrt auf den Vermieter zu fokussieren. Laut Experten wird die Arbeit eines guten und seriösen Maklers weiterhin von Vermietern geschätzt und in Anspruch genommen werden, da Selbstvermarktungsbemühungen der Vermieter – mit welchen kurzfristig zu rechnen ist – langfristig keine Lösung sein werden.

 

 

Quelle: ImmobilienScout24.de, vom 06.05.2015